Anspruch auf direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 entfällt ab 01.03.2023 für alle in der Testverordnung aufgeführten Gruppen!

22.02.2023
Der in der Coronavirus-Testverordnung geregelte Anspruch verschiedener Personen auf einen direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 erlischt am 1. März 2023. Der Begriff Erregernachweis umfasst sowohl die ggf. von Ihnen in der Praxis durchgeführten Antigen-Schnellteste als auch die in unseren Laboren erbrachten PCR-Nachweise.

Demzufolge ist die Anforderung einer PCR mittels OEGD-Schein letztmalig am 28. Februar 2023 (Laboreingangsdatum) möglich.

Für symptomatische Patienten kann die Untersuchung weiterhin über den Muster-10C-Schein angefordert werden. Für gesetzlich Versicherte erfolgt die Abrechnung wie bisher über die GOP 32816, die ohne Angabe einer Kennziffer vom Laborbudget ausgenommen bleibt. Bei Mitgliedern einer privaten Krankenversicherung und Beihilfeempfängern erfolgt die Abrechnung auf der Basis der GOÄ, ebenso bei Anforderung als Wunschleistung, z. B. vor Reisen oder für Atteste.

Von der Änderung der Testverordnung sind auch Altenheime, Pflege- und andere Wohneinrichtungen betroffen. Abstriche von symptomatischen Patienten müssen von den behandelnden Ärzten der Bewohner entnommen und mittels Muster-10C ans Labor überwiesen werden.