Bayerisches Testkonzept endet für Vertragsärzte zum 30.06.2021

29.06.2021
Sein einem Jahr besteht die Möglichkeit, kostenlose PCR-Tests auf das Coronavirus auch für Menschen ohne Symptome (sogenannte Tests für jedermann) über das Bayerische Testkonzept abzurechnen. Ab dem 1. Juli 2021 können diese Tests nicht mehr durch niedergelassene Ärzte veranlasst oder durchgeführt werden. Bürger, die einen solchen Test wünschen, müssen sich an kommunale Testzentren wenden, in denen das Testkonzept zunächst bis 30. September 2021 fortgesetzt wird.
 
Aus diesem Grund können wir Anforderungen, die ab dem 01.07.2021 in unserem Labor eingehen, nicht mehr nach dem Bayerischen Testkonzept abrechnen!
 
Die Anforderung eines PCR-Testes im Verdachtsfall bei Vorliegen von Symptomen bleibt davon unberührt (10C-Schein oder Privatschein). Ebenso sind PCR-Testungen auf der Basis der Coronavirus-Testverordnung in folgenden Fällen weiterhin möglich (Anforderung mittels OEGD-Schein):
 
  • Kontaktpersonen bzw. nach Meldung durch die Corona-Warn-App (§ 2 TestV)
  • Patienten, Bewohner, Beschäftigte bei Ausbruchsgeschehen z. B. in Heimen, Wohngruppen etc. (§ 3 TestV)
  • Verhütung der Verbreitung z. B. vor Aunfnahme in Reha-Einrichtungen (§ 4 TestV)
  • bestätigender Diagnostik nach positivem Schnelltest/Antigentest (§ 4b Satz 1 TestV)
 
Für Testungen auf Wunsch bei Versicherten der GKV (z. B. für Reisen) bitten wir um Anforderung über den IGeL-Bogen mit Unterschrift des Patienten. Für die Anforderung als IGeL-Leistung berechnen wir 69,95 €. Bei allen Anforderungen im Zusammenhang mit einer Reise bitten wir um Mitteilung der Angaben, die zusätzlich auf dem Befund erscheinen müssen (z. B. Ausweisnummern, Befundsprache englisch, Besonderheiten für Gastland oder Reiseveranstalter).