Nachträgliche Änderung der Abrechnung bei SARS-CoV-2-Testungen

09.10.2020

Für die Testungen auf SARS-CoV-2 auf der Basis der Rechtsverordnung des BMG und verschiedener regionaler Testkonzepte gibt es eine Vielzahl voneinander abweichender Abrechnungsmodalitäten.

Achten Sie bitte schon bei der Anforderung darauf, das richtige Formular zu verwenden (in der Regel den ÖGD-Schein) und mit den erforderlichen Angaben zu versehen. Dazu zählen u.a. die von den regionalen KVen oder Kostenträgern vorgegebenen Sonderziffern für das entsprechende Testangebot, der Testgrund und die Postleitzahl des veranlassen-den Gesundheitsamtes bei Testungen nach der RVO des BMG.

Für kurative Anforderungen bei Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 sowie bei Warnung durch die Corona-App verwenden Sie bitte für Kassenpatienten das Muster 10C und für Privatpatienten den üblichen Privatanforderungsschein.

Wir weisen darauf hin, dass nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsfrist keine Änderungen mehr möglich sind und bitten Sie deshalb, Änderungen der Abrechnung zeitnah, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach erfolgter Untersuchung, zu veranlassen!