EBM-Änderungen zum 01.04.2021: Abrechnung der PCR zum Nachweis von Hepatitis B und D unter Therapie mit Bulevirtid (Hepcludex®)
01.06.2021
Mit Wirkung zum 1. April 2021 hat der Bewertungsausschuss neue Gebührenordnungspositionen zur Medikations-spezifischen Erbringung von Biomarkertests bei einer chronischen Hepatitis B/D-Infektion geschaffen. Damit wird der Zulassung von Bulevirtid (Hepcludex®) als erstem Wirkstoff zur Behandlung einer chronischen Hepatitis-D Rechnung getragen. Im Einzelnen betrifft das folgende Anforderungen / GOPs:
- den qualitativen Nachweis der Hepatitis-D-Virus-(HDV) RNA vor Therapiebeginn mit Bulevirtid - GOP 32855 - einmal im Behandlungsfall;
- die quantitative Bestimmung der HDV-RNA zur Indikationsstellung, während sowie zum Abschluss oder nach Abbruch einer Behandlung mit Bulevirtid - GOP 32856 - bis dreimal im Behandlungsfall;
- die quantitative Bestimmung der Hepatitis-B-Virus-DNA zum Abschluss, nach Abbruch einer spezifischen antiviralen Therapie oder zur Diagnostik einer HBV-Reaktivierung gemäß Fachinformation eines Arzneimittels - GOP 32857 - bis zu dreimal im Behandlungsfall. Aktuell sehen Fachinformationen mehrerer Hepatitis-Medikamente vor, die Reaktivierung einer HBV-Infektion zu überwachen. Die GOP 32857 ist demzufolge nicht auf die Bulevirtid-Therapie beschränkt.
Die neuen GOPs gehen in den Ziffernkranz der Ausnahmen zur Kennnummer 32005 ein und mindern dadurch nicht den Wirtschaftlichkeitsbonus.
Hinweise:
Bitte kennzeichnen Sie Anforderungen mit „Bulevirtid-Therapie“ oder „Bestimmung lt. Fachinformation“, damit wir Bestimmungen korrekt abrechnen können.
Die Bestimmung der HDV-RNA außerhalb der Behandlung mit Bulevirtid ist leider immer noch keine Kassenleistung.
Für weitere Fälle, in denen die Bestimmung der HBV-Viruslast im Rahmen einer Therapie notwendig aber nicht explizit in der Fachinformation verankert ist, steht die bisher verwendete GOP 32823 weiterhin zur Verfügung (bis zu dreimal im Behandlungsfall).