Änderung der Laborüberweisungen Muster 10 und Muster 10A ab 1. Oktober 2020
29.09.2020
Ab 01.10.2020 werden die Anforderungsscheine für Laborüberweisungen Muster 10 (Facharztlabor) und 10A (Laborgemeinschaft) geändert.
Auf beiden Mustern wird ein Feld für die Schwangerschaftswoche eingeführt. Weiterhin wird das Feld „ggf. Kennziffer“ umbenannt in „Knappschaftskennziffer“, das Knappschaftsärzten vorbehalten ist (eintragen der Ziffer 87777 bei Knappschaftsversicherten). Eine Angabe der Ausnahmekennziffer auf der Laborüberweisung ist seit der Laborreform zum 1. April 2018 nicht mehr erforderlich.
Alle anderen Änderungen betreffen ausschließlich das Muster 10A für Überweisungen in die Laborgemeinschaft.
Im Einzelnen sind das:
Auf beiden Mustern wird ein Feld für die Schwangerschaftswoche eingeführt. Weiterhin wird das Feld „ggf. Kennziffer“ umbenannt in „Knappschaftskennziffer“, das Knappschaftsärzten vorbehalten ist (eintragen der Ziffer 87777 bei Knappschaftsversicherten). Eine Angabe der Ausnahmekennziffer auf der Laborüberweisung ist seit der Laborreform zum 1. April 2018 nicht mehr erforderlich.
Alle anderen Änderungen betreffen ausschließlich das Muster 10A für Überweisungen in die Laborgemeinschaft.
Im Einzelnen sind das:
- Einführung der neuen Kategorie „Gesundheitsuntersuchungen“, mit Feldern zur Anforderung des Harnstreifentests, der Nüchternplasmaglucose und des Lipidprofils. Kreuzen Sie bitte beim Check-up in Zukunft die neuen Felder 62 bis 64 an, eine zusätzliche Kennzeichnung der Anforderung mit „GUKV“ im Feld 61 (Sonstiges) ist nicht mehr erforderlich.
- Die Gruppe „Citratblut“ wurde vom linken an den rechten Seitenrand verschoben.
- Einige Parameter - CK-MB, HBDH, TSH nach TRH, Schwangerschaftstest, Urin-Amylase, Fibrinogen und Diff. Blutbild (Ausstrich) - sind nicht mehr ankreuzbar. Sie können jedoch weiterhin angefordert werden. Dazu markieren Sie bitte das Feld 61 (Sonstiges) und geben die gewünschte Untersuchung an.
- Das Feld „Diagnosen“ wird in ein Freitextfeld für zusätzliche Angaben gewandelt und bietet Raum für Angaben wie z. B. die Urin-Sammelmenge und andere Mitteilungen an das Labor.
Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Praxisinformationssystem die neuen Änderungen ab dem 01.10.2020 berücksichtigt und nutzen Sie zur Blankoformularbedruckung die neuen Vordrucke. Die alten Formulare gelten bis zum 30.09.2020 und dürfen danach nicht mehr verwendet werden.
Aufgrund der Verschiebung des Parameterrasters dürfen auf keinen Fall alte 10A-Scheine nach neuem Standard bzw. neue 10A-Scheine nach altem Standard bedruckt werden. Das würde zur fehlerhaften Erfassung der Anforderungen führen!
Bitte überprüfen Sie deshalb in der Anfangsphase die korrekte Bedruckung der Anforderungsscheine.