B-Streptokokken Screening

Was sind B-Streptokokken?

B-Streptokokken (Streptococcus agalactiae, GBS) sind kugelförmige Bakterien, die zu den häufigsten Ursachen von schweren Infektionen des Neugeborenen gehören. B-Streptokokken besiedeln häufig den mütterlichen Genitaltrakt und den Darm (bis zu 30% der Schwangeren), ohne Beschwerden zu verursachen oder eine Gefahr für die Mutter darzustellen.

Bei der Geburt kann es zu einer Übertragung von B-Streptokokken auf das Kind kommen. Dies kann innerhalb von wenigen Tagen nach der Geburt zu einer Lungenentzündung, Hirnhautentzündung oder Blutvergiftung des Neugeborenen führen.

Wie kann ich B-Streptokokken bei mir nachweisen lassen?

Ihr Frauenarzt führt ein „Screening“ auf B-Streptokokken durch. Hierzu entnimmt er einen Abstrich aus der Scheide und aus dem Enddarm und lässt diese in einem mikrobiologischen Labor untersuchen. Diese Untersuchung ist sehr empfindlich und zuverlässig. Neben dem Erregernachweis kann auch die Wirksamkeit von Antibiotika untersucht werden (wichtig bei Penicillinallergie).

Wann sollte ein Screening auf B-Streptokokken stattfinden?

Die Untersuchung auf B-Streptokokken wird gegen Ende der Schwangerschaft, zwischen der 35. und 37. Schwangerschaftswoche empfohlen.

Welche Konsequenz hat der Nachweis von B-Streptokokken?

Beim Nachweis einer Besiedlung mit B-Streptokokken wird eine Antibiotikaprophylaxe (in der Regel mit Penicillin) zum Zeitpunkt der Entbindung durchgeführt. Dieses Vorgehen kann bis zu 90% der Blutvergiftungen durch B-Streptokokken beim Neugeborenen verhindern. Eine sofortige Antibiotikatherapie der Schwangeren ist nicht indiziert.

Wer trägt die Kosten für die Untersuchung?

Das B-Streptokokkenscreening wird von den deutschen Fachgesellschaften (Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie, Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin) empfohlen.

Dieses Screening ist allerdings nicht Gegenstand der Mutterschaftsrichtlinien. Die Kosten in Höhe von ca. 30 Euro müssen daher privat als sogenannte individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) getragen werden und werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet.